3.4. Am 7. April 2022 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort der Klägerin ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Unterhalt für das gemeinsame Kind C. sowie der nacheheliche Unterhalt (Dispositivziffern 3- 5). In den übrigen Punkten ist das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Juli 2021 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO).