Eventualiter: In Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten sei Ziffer 3.1 des Scheidungsurteils des Familiengerichts Bremgarten vom 30. Juli 2021 aufzuheben und folgendermassen neu zu fassen: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträger [sic] zzgl. allfällig bezogener Ausbildungszulagen zu bezahlen: - ab Rechtskraft bis zum 31. Juli 2022: Fr. 528.- - ab dem 1. August 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 264.-