3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 21. Februar 2021 stellte der Beklagte die folgenden Anträge: 1. Die Berufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten sei Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Familiengerichts Bremgarten vom 30. Juli 2021 aufzuheben und folgendermassen neu zu fassen: Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Kindesunterhalt mehr für C. schuldet. -5-