- (Hypothetisches) Einkommen der Klägerin CHF 4'500.00 - (Hypothetisches) Einkommen des Beklagten CHF 7'571.00 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zum Entscheid im Sinne der vorgenannten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.