10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 17. Januar 2022 Berufung gegen das ihr am 16. Dezember 2021 zugestellte begründete Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten und beantragte: 1. Die Ziffern 3 bis und mit 5 des Entscheids vom 30.07.2021 des Bezirksgerichts Bremgarten seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: -4- 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeträge zzgl. allfällige bezogener Ausbildungszulagen zu bezahlen: