8. Soweit die Parteien anderes oder mehr verlangen, werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. 9.1. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'600.00 sowie der Gebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 1'200.00, insgesamt Fr. 4'800.00. 9.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'400.00 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).