2. 2.1. Das gemeinsame Kind C., geboren am tt.mm.2004, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2.2. Die elterliche Obhut und der gesetzliche Wohnsitz des Kindes befinden sich bei der Klägerin. 2.3. In Anbetracht des Alters des Kindes wird von einer ausdrücklichen Regelung des Besuchsund Ferienrechts abgesehen. 3. 3.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig bezogener Ausbildungszulagen zu bezahlen: