Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2006 in Q. (Deutschland). Die Parteien haben einen gemeinsamen Sohn, C., geboren am tt.mm.2004. Die Klägerin ist zudem die Mutter der vorehelichen Tochter D., geboren am tt.mm.1995. 2. Am 2. Mai 2018 reichte die Klägerin die Scheidungsklage ein, in Folge derer das Bezirksgericht Bremgarten das erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchführte und am 30. Juli 2021 erkannte: 1. Die am tt.mm.2006 in Q. (Deutschland) geschlossene Ehe der Parteien wird in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden.