Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.4 (OF.2018.60) Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1968, von Deutschland, […] vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1964, von Deutschland, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier, […] Gegenstand Ehescheidung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2006 in Q. (Deutschland). Die Parteien haben einen gemeinsamen Sohn, C., geboren am tt.mm.2004. Die Klägerin ist zudem die Mutter der vorehelichen Tochter D., geboren am tt.mm.1995. 2. Am 2. Mai 2018 reichte die Klägerin die Scheidungsklage ein, in Folge derer das Bezirksgericht Bremgarten das erstinstanzliche Scheidungsverfahren durchführte und am 30. Juli 2021 erkannte: 1. Die am tt.mm.2006 in Q. (Deutschland) geschlossene Ehe der Parteien wird in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden. 2. 2.1. Das gemeinsame Kind C., geboren am tt.mm.2004, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2.2. Die elterliche Obhut und der gesetzliche Wohnsitz des Kindes befinden sich bei der Klägerin. 2.3. In Anbetracht des Alters des Kindes wird von einer ausdrücklichen Regelung des Besuchs- und Ferienrechts abgesehen. 3. 3.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig bezogener Ausbildungszulagen zu bezahlen: - ab Rechtskraft bis 31.10.2021 Fr. 16.00 - ab 01.11.2021, mindestens bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 528.00 3.2. Die Unterhaltsbeiträge (UHB) gemäss Ziffer 3.1. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per Juni 2021 mit 101.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2022, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Index- anpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die neuen Unterhaltsbeiträge sind wie folgt zu berechnen und jeweils auf ganze Franken aufzu- runden: -3- Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x Index November des Vorjahres 101.1 4. Bei der Festsetzung der in vorstehender Ziffer 3.1. aufgeführten Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: - Einkommen der Klägerin bis 31.10.2021 (ALV): Fr. 2'940.00 hypoth. Einkommen der Klägerin ab 01.11.2021 (netto, inkl. 13. ML): Fr. 4'500.00 Vermögen der Klägerin: Fr. 0.00 - Einkommen des Beklagten bis 31.10.2021 (ALV): Fr. 1'048.00 hypoth. Einkommen des Beklagten ab 01.11.2021 (netto, inkl. 13. ML): Fr. 2'000.00 Vermögen des Beklagten: Fr. 0.00 5. Es wird richterlich festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. 6. [Teilung der beruflichen Vorsorge] 7. [Güterrecht] 8. Soweit die Parteien anderes oder mehr verlangen, werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. 9.1. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 3'600.00 sowie der Gebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 1'200.00, insgesamt Fr. 4'800.00. 9.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'400.00 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 17. Januar 2022 Berufung gegen das ihr am 16. Dezember 2021 zugestellte begründete Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten und beantragte: 1. Die Ziffern 3 bis und mit 5 des Entscheids vom 30.07.2021 des Bezirksgerichts Bremgarten seien aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: -4- 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeträge zzgl. allfällige bezogener Ausbildungszulagen zu bezahlen: - CHF 2'086.00 ab Rechtskraft bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit. Die Unterhaltsbeträge werden gerichtsüblich indexiert. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeträge zu bezahlen: - CHF 900.00 ab Rechtskraft bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten. Die Unterhaltsbeträge werden gerichtsüblich indexiert. 5. Bei der Festsetzung dieser Unterhaltsbeträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: - (Hypothetisches) Einkommen der Klägerin CHF 4'500.00 - (Hypothetisches) Einkommen des Beklagten CHF 7'571.00 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zum Entscheid im Sinne der vorgenannten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin zu deren unentgeltlichen Rechts- vertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Berufungs- beklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 21. Februar 2021 stellte der Beklagte die folgenden Anträge: 1. Die Berufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten sei Ziffer 3 des Scheidungsurteils des Familiengerichts Bremgarten vom 30. Juli 2021 aufzuheben und folgendermassen neu zu fassen: Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Kindesunterhalt mehr für C. schuldet. -5- Eventualiter: In Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten sei Ziffer 3.1 des Scheidungsurteils des Familiengerichts Bremgarten vom 30. Juli 2021 aufzuheben und folgendermassen neu zu fassen: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträger [sic] zzgl. allfällig bezogener Ausbildungs- zulagen zu bezahlen: - ab Rechtskraft bis zum 31. Juli 2022: Fr. 528.- - ab dem 1. August 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 264.- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 4. Dem Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Andrea Meier eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 25. März 2022 beantragte die Klägerin die Gutheissung der mit Berufung gestellten Anträge, die Abweisung der mit Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung gestellten Anträge sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). 3.4. Am 7. April 2022 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Anschluss- berufungsantwort der Klägerin ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Unterhalt für das gemeinsame Kind C. sowie der nacheheliche Unterhalt (Dispositivziffern 3- 5). In den übrigen Punkten ist das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Juli 2021 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. Vorab zu klären ist der Beginn der festzusetzenden Beitragspflicht für den Kindesunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt. Das Scheidungs- gericht bestimmt die Beitragspflicht für den nachehelichen Unterhalt wie auch den Kindesunterhalt grundsätzlich ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils, doch kann es ermessensweise der pflichtigen Partei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt – etwa jenen -6- des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) – eine Unterhalts- pflicht auferlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3). Vorliegend sind keine Gründe für eine rückwirkende Anordnung ersichtlich, zumal zwischen den Parteien ein Eheschutzentscheid ergangen ist (vgl. Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.197 vom 13. Februar 2023), dessen unterhaltsrechtliche Anordnungen solange Wirkung entfalten, bis das Scheidungsurteil in diesem Punkt rechtskräftig wird. Aus diesem Grund ist die von der Vorinstanz für die erste Phase vorgenommene Unterhaltsfestsetzung von vornherein nicht zu überprüfen. 3. 3.1. C. ist am tt.mm.2022 und damit während des Scheidungsverfahrens volljährig geworden. Wird das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig, kann sein Unterhalt weiterhin im Scheidungsverfahren festgelegt werden, sofern dies nicht gegen oder ohne den Willen des Kindes erfolgt (BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 129 III 55 E. 3.1.5). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass das Vorgehen der Klägerin nicht dem Willen von C. entsprechen würde. Entsprechend kann die Klägerin weiterhin in eigenem Namen (Volljährigen-)unterhalt für den inzwischen volljährigen C. geltend machen. 3.2. Beim zu prüfenden Kindesunterhalt handelt es sich ausschliesslich um den Volljährigenunterhalt, wobei in dieser Konstellation (d.h. Fortführung des Prozesses für das volljährig gewordene Kind) weiterhin die Offizialmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2) wie auch die Untersuchungsmaxime gilt. Der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für den volljährigen C. ist von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen, da mit dem Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen. Zudem ist der für C. festzusetzende Volljährigenunterhalt maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Soweit zumutbar, hat das (volljährige) Kind alle Möglichkeiten aus- zuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (Urteil des Bundes- gerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3). Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob C. neben seinem eigenen Einkommen überhaupt noch Anspruch auf Volljährigenunterhalt hat bzw. ob er mit seinem Lehrlingslohn selbst für sein familienrechtliches Existenzminium auf- zukommen vermag. 3.3. 3.3.1. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, steht C. – entgegen den Vorbringen der Klägerin – kein Volljährigenunterhalt mehr zu. -7- 3.3.2. Mit Berufung bringt die Klägerin vor, dass C. bei der E. AG in R. einen monatlichen Lehrlingslohn von Fr. 1'200.00 (inkl. 13. Monatslohn) erziele. Zudem erhalte C. Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 250.00 (Berufung S. 9). Der Beklagte führt in seiner Berufungsantwort (Berufungsantwort S. 7 f.) demgegenüber aus, dass C. monatlich im 1. Lehrjahr Fr. 1'130.00 zzgl. 13. Monatslohn, im 2. Lehrjahr Fr. 1'441.55 zzgl. 13. Monatslohn und im 3. Lehrjahr Fr. 1'883.10 zzgl. 13. Monatslohn verdiene. Dies deckt sich mit dem als Berufungsbeilage 2 eingereichten Lehrlingsvertrag, sodass auf diese Lehrlingslöhne abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der Aus- bildungszulagen von Fr. 250.00 und dem 13. Monatslohn ist daher von einem monatlichen Einkommen von C. ab 1. August 2022 bzw. ab Rechts- kraft des vorliegenden Entscheids von Fr. 1'474.15, ab 1. August 2023 von Fr. 1'811.70 und ab 1. August 2024 von Fr. 2'290.05 auszugehen. 3.3.3. Dem Einkommen von C. steht ein Existenzminimum von Fr. 1'330.00 gegenüber. Dieses setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen: Als Grundbetrag ist für C. gemäss den im Kreisschreiben der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG- Richtlinien; KKS.2005.7) unbestrittenermassen Fr. 600.00 anzunehmen. Als Wohnkostenanteil sind – wie von der Klägerin beantragt (Berufung S. 11) – Fr. 500.00 einzusetzen. Lebt ein Elternteil mit einem volljährigen Kind in Hausgemeinschaft, sind die Wohnkosten um einen Anteil des Kindes an die gemeinsamen Wohnkosten zu reduzieren (vgl. Ziff. II.1 und IV.2 SchKG-Richtlinien), sofern das Kind entweder selber über sein Existenzminimum deckende Einkünfte verfügt oder aber ihm zumindest deren Erzielung zumutbar wäre. C. verfügt über sein Existenzminimum deckende Einkünfte (vgl. unten). Bei einem voll erwerbstätigen Volljährigen, der im Haushalt eines Elternteils lebt, ist dessen hälftige Beteiligung an den Wohnkosten üblich (BGE 132 III 486 E. 5), was aber vorliegend nicht verlangt wird. Die Klägerin verlangt von ihrem Sohn lediglich einen Anteil von Fr. 500.00 an ihre Wohnkosten, was angesichts seines Lehrlingslohns nicht zu beanstanden ist. Die Krankenkassenprämien (KVG) sind mit Fr. 200.00 zu veranschlagen. Es ist zwar richtig, dass C. mit dem Erreichen der Volljährigkeit höhere Krankenkassenprämien zu bezahlen hat (Berufung S. 11), dennoch scheinen unter den gegebenen Umständen die von der Klägerin beantragten Fr. 300.00 für eine gerade erst volljährig gewordene Person als überhöht (vgl. Prämienrechner 2023 auf www.priminfo.admin.ch). -8- Als Fahrkosten sind C. monatlich rund Fr. 30.00 zum Besuch der Berufsschule in S. (vgl. Anschlussberufungsantwort S. 6) anzurechnen. Der Beklagte bestreitet, dass C. einmal wöchentlich in die Berufsschule nach S. fahren muss (Eingabe vom 5. März 2022 S. 2). Dass C. die Berufsschule in S. besucht, ist hingegen aktenkundig (vgl. Berufungsbeilage 2 unter Ziffer 6). Auch erscheint es offenkundig, dass ein Lehrling i.d.R. mindestens einen Tag pro Woche die Berufsschule besuchen muss. Gemäss sbb.ch beträgt der Fahrpreis für die Strecke T.-S. retour ohne Halbtax Fr. 18.80 bzw. mit Halbtax Fr. 9.40. Wie der Beklagte vorbringt, darf das Vorhandensein eines Halbtaxabonnements, das auch oder in erster Linie Vergünstigungen von Fahrten in der Freizeit ermöglicht und deshalb aus dem Grundbetrag zu finanzieren ist, vorausgesetzt werden (Eingabe vom 5. März 2022 S. 2), was seitens der Klägerin nicht bestritten wird. Unter Berücksichtigung von 13 Wochen Ferien pro Jahr (siehe www.aaa.ch) erscheint es daher angebracht, C. Fahrkosten von rund Fr. 30.00 pro Monat ([52 Wochen pro Jahr – 13 Wochen Ferien] x Fr. 9.40 / 12 Monate) anzurechnen. Die weiteren, von der Klägerin geltend gemachten Fahrkosten von C. von monatlich Fr. 141.00 für ein A-Welle-Abo (Berufung S. 12) bzw. von monatlich Fr. 60.00 für obligatorische überbetriebliche Kurse in U. (Anschlussberufungsantwort S. 6) sind nicht zu berück- sichtigen. Vom derzeitigen Wohnort aus kann C. gemäss Google Maps seinen Arbeitsweg zum Lehrbetrieb von 4 km mittels Fahrrad innert 15 Minuten bewältigen. Er ist mithin zur Bewältigung seines Arbeitswegs nicht auf den öffentlichen Verkehr angewiesen (vgl. SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N. 2.115). Wie der Beklagte sodann zu Recht ausführt (Eingabe vom 5. März 2022 S. 2), sind C. auch keine Fahrkosten von Fr. 60.00 für den Besuch obligatorischer überbetrieblicher Kurse in U. anzurechnen, trägt doch der Lehrbetrieb die Kosten wie Reisespesen, die einem Lehrling aus dem Besuch von überbetrieblichen Kursen entstehen, soweit sie nicht von dritter Seite (insbesondere von den Trägern der Kurse) getragen werden (REHBINDER/STÖCKLI, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 345a OR). Insofern die Klägerin zusätzliche Kosten für auswärtige Verpflegung von C. geltend macht, ist festzuhalten, dass eine Pauschale für auswärtige Verpflegung nur dann auszurichten ist, wenn entsprechende tatsächliche Mehrkosten nachgewiesen sind. Isst jemand zuhause oder nimmt er etwas von zuhause mit, so sind die damit verbundenen Kosten bereits durch den Grundbetrag abgedeckt (vgl. SIX, a.a.O., N. 2.122). Ein entsprechender Nachweis tatsächlicher Mehrkosten wurde nicht eingereicht. Sodann ist dem Beklagten beizupflichten (Berufungsantwort S. 15), dass zu vermuten ist, dass sich C. bei seiner Arbeitgeberin, der E. AG, billig verpflegen kann, sodass ihm keine Mehrkosten für Verpflegung entstehen, sofern er nicht ohnehin etwas von zuhause mitnimmt. -9- Was die geltend gemachten Literaturkosten in Höhe von Fr. 83.00 pro Monat für C. betrifft (Berufung S. 12), ist festzuhalten, dass – wie der Beklagte mit Berufungsantwort (Berufungsantwort S. 15 f.) zu Recht vorbringt – die E. AG gemäss deren Internetauftritt sämtliche Kosten für Lehrmittel der Lernenden übernimmt. So ist auf www.bbb.ch/lehre/ zu lesen: «Für unsere Lernenden übernehmen wir die Kosten des Multichecks sowie der Lehrmittel und Arbeitskleidung. Zusätzlich beteiligen wir uns mit 500.- Laptop-Zustupf.» Es ist daher nicht davon auszugehen, dass C. die ins Recht gelegten Rechnungen selber bezahlt bzw. nicht zurückerstattet erhalten hat. Ferner macht die Klägerin geltend, C. benötige jedes Jahr neue Arbeitsschuhe und alle zwei Monate neue Arbeitshosen. Die Arbeitsschuhe würden Fr. 200.00 kosten, wovon die E. AG jährlich Fr. 100.00 beitrage. Die Belege habe sie nicht aufbewahrt (Anschlussberufungsantwort S. 6). Gemäss Ziff. II.4.c SchKG-Richtlinien gelten als unumgängliche Berufs- auslagen nur die Kosten eines überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauchs. Im Übrigen sind die Kosten für Kleidung bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Ziff. I SchKG-Richtlinien). Wie der Beklagte zu Recht vorbringt (Eingabe vom 5. März 2022 S. 3), liegt bei einem Paar Arbeitsschuhe pro Jahr kein überdurchschnittlicher Kleiderverbrauch vor. Der Beklagte bestreitet sodann, dass C. alle zwei Monate neue Arbeits- hosen benötige (Eingabe vom 5. März 2022 S. 3). Tatsächlich ist nicht belegt, dass C. alle zwei Monate neue Arbeitshosen benötigt, zumal gemäss dem Internet-Auftritt der E. AG diese die Kosten für Arbeitskleidung ohnehin übernimmt (vgl. Erwägung hievor). Folglich sind C. weder Kosten für Arbeitsschuhe noch für Arbeitshosen anzurechnen. Schliesslich macht die Klägerin «weitere Ausbildungskosten» (namentlich für elektronische Geräte, Druckkosten, Schulexkursionen etc.) in Höhe von Fr. 200.00 geltend (Berufung S. 12). Ausgewiesen sind lediglich die Kosten des geltend gemachten Tablets inkl. Zubehör von Fr. 1'364.85 (Berufungs- beilage 6). Inwiefern C. als auszubildender Detailhandelsfachmann auf ein Tablet inkl. Zubehör zum Preis von über Fr. 1'300.00 (Berufungsbeilage 6), und damit im höheren Preissegment, angewiesen ist, ist nicht ersichtlich. Zu beachten ist überdies, dass sich die E. AG gemäss deren Internetauftritt mit einem «Laptop-Zustupf» von Fr. 500.00 beteiligt (vgl. oben). Da ein Laptop bzw. Tablet durchaus bereits in diesem Preissegment erhältlich ist, ist kein entsprechender Zuschlag zu gewähren. Zusammenfassend setzt sich somit das monatliche Existenzminimum von C. in der Höhe von Fr. 1'330.00 zusammen aus einem Grundbetrag von Fr. 600.00, einem Wohnkostenanteil von Fr. 500.00, Krankenkassen- prämie von Fr. 200.00 und Fahrkosten von Fr. 30.00. - 10 - 3.3.4. Es ergibt sich, dass C. mit seinem Einkommen (Fr. 1'474.15 ab 1. August 2022 bzw. ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, Fr. 1'811.70 ab 1. August 2023 und Fr. 2'290.05 ab 1. August 2024) sein Existenzminimum von Fr. 1'330.00 grundsätzlich selbst decken könnte. Während sich in knappen finanziellen Verhältnissen die volle Anrechnung des Arbeitserwerbs des volljährigen Kindes rechtfertigt, wird in durch- schnittlichen Verhältnissen als Faustregel eine Anrechnung von 70 % als angemessen erachtet (NYFFELER, Der Volljährigenunterhalt, 2023, S. 125 f.). Mit vorgenannten Zahlen würde dies eine Anrechnung des Einkommens ab 1. August 2022 bzw. ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von rund 90 %, ab 1. August 2023 von rund 75 % und ab 1. August 2024 von rund 60 % bedeuten. Unter den gegebenen finanziellen Umständen, der noch verbleibenden, sehr kurzen Dauer bis zum 1. August 2023 (2. Lehrjahr von C. mit Lohnerhöhung) und der Tatsache, dass C. jeden Kontakt zum Beklagten ablehnt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 284), ist es C. ohne weiteres zuzumuten, für sein Existenzminimum selbst aufzukommen. Dabei wurde zwar bloss das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt. Doch angesichts der Tiefe seines Lehrlingslohns fallen seine Steuern derart gering aus, dass er auch bei Berücksichtigung der Steuern im Sinne der Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum dieses mit seinem Einkommen selber decken kann. Es ist daher festzustellen, dass der Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Kindesunterhalt zu leisten hat. Die Anschlussberufung des Beklagten ist entsprechend gutzuheissen und die Berufung der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung weiter, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten monatlich vorschüssig Fr. 900.00 an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufungsantwort, die Berufung sei auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die - 11 - massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag fest- gesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 147 III 308 E. 4). Bezugspunkt des gebührenden Unterhalts ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich die von den Ehegatten gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten, welche sich namentlich in der Führung zweier Haushalte und im Vorsorgeunterhalt äussern können (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5 in fine, nicht publiziert in BGE 147 III 293). Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts anhand der zweistufigen Methode folgt hieraus, dass für die Ermittlung eines (allfälligen) Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen ist, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügt haben. Es ist der aus diesem Einkommen resul- tierende Überschuss, der die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien abbildet (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2 mit Hinweisen). Soweit eine Sparquote nachgewiesen ist – und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird – muss dies bei der Verteilung des Über- schusses berücksichtigt werden. Der Überschuss während des Zusam- menlebens ist rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Raum steht) zu verteilen und zum familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben hinzuzurechnen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 147 III 265 E. 7). 4.3. Wie der Beklagte zutreffend vorbringt (Berufungsantwort S. 19), legt die Klägerin, die mit ihrer Klage bzw. ihrer Berufung nachehelichen Unterhalt fordert, nicht substanziiert dar, wie die gemeinsam gelebten Lebens- verhältnisse der Parteien und damit der zuletzt gemeinsam gelebte Standard gewesen sein soll. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, zu behaupten, die Ehe sei zweifelsohne lebensprägend gewesen, es handle sich um durchschnittliche Verhältnisse und die Parteien hätten während der Ehe keine Ersparnisse bilden können, weshalb ihr Bedarf sowie ihr - 12 - Unterhaltsanspruch mittels Existenzminimumberechnung mit hälftiger Überschussverteilung ermittelt werden könne (Klage S. 6, VA act. 81). Sie behauptet zwar, wie viel die Parteien zum Zeitpunkt der Trennung verdient hätten (VA act. 81 f.), ohne dies jedoch bspw. mittels einer Steuer- veranlagung zu belegen. Wie sich aber ihr konkreter Bedarf bzw. Überschuss während der Ehe unter Berücksichtigung der damaligen Wohnkosten, dem Unterhalt für den gemeinsamen Sohn etc. zusammen- gesetzt hat, legt sie nicht dar. Entsprechend ist es dem Gericht nicht möglich, zu beurteilen, ob der jetzt von der Klägerin gelebte Lebens- standard tiefer oder gar höher als der zuletzt gemeinsam gelebte Standard ist, welcher die Obergrenze eines allfälligen Unterhaltsanspruchs darstellt, zumal die Parteien nun nicht mehr für den Unterhalt des inzwischen volljährig gewordenen Kindes aufzukommen haben (vgl. dazu oben). Im Ergebnis kommt die Klägerin damit ihrer Behauptungs- und Sub- stanziierungslast nicht nach, weshalb ihr auch kein Anspruch auf nach- ehelichen Unterhalt zugesprochen werden kann. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 5.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 5.3. Die Rechtsbegehren der Klägerin sind – wie der Verfahrensausgang zeigt – von vornherein aussichtslos gewesen. Ein nachehelicher Unterhalt kann mangels substanziierter Behauptungen nicht zugesprochen werden. Zudem hätte der anwaltlich vertretenen Klägerin bewusst sein müssen, dass ihr beinahe volljähriger Sohn mit Erreichen der Volljährigkeit (die Berufung wurde keine sechs Monate vor dessen 18. Geburtstag erklärt, der Schriftenwechsel rund zwei Monate davor abgeschlossen) lediglich Anspruch auf Volljährigenunterhalt haben wird und sich dieser in seinem Existenzminimum erschöpft. Ebenfalls war ihr bekannt, welchen Lehrlings- lohn ihr Sohn ab August 2022 beziehen wird. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Begehren um Zusprechung eines noch höheren als von der Vorinstanz bereits zugesprochenen Kindesunterhaltsbetrags (die Vorinstanz hat Fr. 528.00 pro Monat zugesprochen) offensichtlich - 13 - aussichtslos. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 5.4. Infolge vollumfänglichen Obsiegens des Beklagten ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegen- standslos geworden. Dagegen wird es nicht gegenstandslos, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat und sich die von der Klägerin zu tragenden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist dem Beklagten diese unter Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 6. Die Klägerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'500.00 festzusetzen sind (§ 7 Abs. 4 und 5 VKD i.V.m. 11 Abs. 1 VKD), vollumfänglich aufzuerlegen sind. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 3'150.00 (Grundentschädigung Fr. 4'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT], Abzug von 20% für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Zuschlag von 5% für die Eingabe vom 7. April 2022 [§ 6 Abs. 3 AnwT], Abzug von 25% für das Rechtsmittel- verfahren [§ 8 AnwT] und Auslagenpauschale Fr. 50.00 [§ 13 Abs. 1 AnwT]) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Falle der Uneinbringlichkeit ist der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten dieser Betrag aus der Obergerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten wird Dispositiv- Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Juli 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für C. keinen Kindesunterhalt mehr schuldet. - 14 - 3. 3.1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3.2. Dem Beklagten wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Andrea Meier gewährt, soweit sein Gesuch nicht gegenstandlos geworden ist. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 wird der Klägerin auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'150.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten dieser Betrag aus der Ober- gerichtskasse ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 15 - Aarau, 7. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Stutz