5.2. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu ersetzen. Diese werden, ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 8'643.95 (Fr. 4'070.00 + 9 % des Streitwerts; § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf gerundet Fr. 5'755.00 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.