missbräuchliche Kündigung ordentlich und nicht zusätzlich ungerechtfertigt fristlos ausgesprochen hat, führt nicht zu einer Minderung der Entschädigung. Vielmehr würde sich die Entschädigung im zweiten Fall nach Art. 337c Abs. 3 OR richten (BGE 121 III 64 E. 2) und allenfalls höher ausfallen. Die Berufung der Beklagten ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen und die Beklagte hat dem Kläger eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in Höhe von Fr. 24'786.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 zu bezahlen. 4. Die Berufung der Beklagten ist abzuweisen. - 17 -