Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung 59 Jahre alt und zwölf Jahre bei der Beklagten angestellt war, sich die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt als erschwert erweist und der Kläger bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ohne Anstellung geblieben und folglich mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen der Kündigung konfrontiert war sowie dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den vom Kläger geforderten Verjährungseinredeverzicht zu unterzeichnen, sie sich jedoch nicht um eine Lösung des Konflikts bemüht hat, erscheint eine Entschädigung in Höhe von vier Monatslöhnen als angemessen. Der Umstand, dass die Beklagte die