3.4. Da die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger missbräuchlich gekündigt hat, hat sie dem Kläger eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Diese Entschädigung wird vom Gericht unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 2 OR).