E. 2.4) und der Kläger aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009, in welchem festgestellt worden war, dass der Betrieb der Beklagten den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV unterliegt, nach Treu und Glauben davon - 16 - ausgehen durfte, dass sich seine jährliche Arbeitszeit nach Art. 24 Abs. 2 LMV berechnet und er folglich über ein Überstundenguthaben verfügt. Selbst wenn der Anspruch des Klägers auf Entschädigung von Überstunden zu verneinen wäre, würde sich die Kündigung durch die Beklagte daher als missbräuchliche Kündigung im Sinne einer Rachekündigung gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d OR erweisen.