mern, die ebenfalls Ansprüche aus dem LMV geltend gemacht haben, auch gekündigt worden ist, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Geltendmachung von Überstunden bzw. des Anspruchs auf Entschädigung von Überstunden durch den Kläger das ausschlaggebende Motiv für seine Kündigung durch die Beklagte gebildet hat. Wie vorstehend ausgeführt, besteht tatsächlich ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung von Überstunden (vgl. E. 2). Dies ist im Hinblick auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, da auch ein nur vermeintlicher Anspruch ausreicht, sofern der Arbeitnehmer in guten Treuen daran geglaubt hat, dass sein Anspruch besteht (BGE 136 III 513