d OR handelt. Dass der Rechtsvertreter des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 um einen Verjährungseinredeverzicht im Hinblick auf allfällige Forderungen aus Überstunden gebeten hat (KB 9), die Beklagte kurz darauf am 19. November 2019 die Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat (KB 19), wobei anlässlich des Kündigungsgesprächs das klägerische Anwaltsschreiben zur Sprache gekommen und aufgrund dessen eine weitere Zusammenarbeit nicht gewünscht gewesen ist, die in der Kündigung genannten Kündigungsgründe nicht substanziiert dargelegt worden und somit nicht erstellt sind und den anderen beiden Arbeitneh-