OR gehandelt hat. Aus dem vorinstanzlich festgestellten und im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Sachverhalt, ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass die Beklagte die Kündigung ausgesprochen hat, weil der Kläger nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hatte, womit es sich um eine missbräuchliche Kündigung im Sinne einer sogenannten Rachekündigung gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d OR handelt.