3.3. Eine missbräuchliche Kündigung im Sinne einer sogenannten Vereitelungskündigung liegt gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. c OR vor, wenn die Kündigung ausschliesslich ausgesprochen wird, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, handelt es sich beim vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die von ihm geleisteten Überstunden nicht um einen in der Zukunft entstehenden Anspruch, den die Beklagte hätte vereiteln können, weshalb es sich nicht um eine Vereitelungskündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. c OR gehandelt hat.