Abs. 1 lit. c OR sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Der Kläger sei verwarnt worden und habe sich nicht gebessert. Die Beweggründe der Beklagten für die Kündigung seien sachlich-objektiv nachvollziehbar, legitim und rechtmässig gewesen. Zudem sei die Entschädigung unter den gegebenen Umständen einer ordentlichen Kündigung viel zu hoch bemessen (Berufung S. 25 ff.).