3.2. Die Beklagte bringt dagegen mit Berufung im Wesentlichen vor, das Vorliegen einer Vereitelungskündigung sei zu verneinen, weil keine Ansprüche des Klägers bestanden hätten, die hätten vereitelt werden können und der Kläger auch keine Grundlage gehabt habe, solche Ansprüche anzunehmen. Zudem hätte die Beklagte mit der Kündigung die Entstehung von Ansprüchen des Klägers nicht verhindern können, da sich ein Überstundenanspruch aus der Vergangenheit ableiten würde. Art. 336 - 15 -