336a OR. Unter Berücksichtigung der langen Anstellungsdauer des Klägers von zwölf Jahren, der erschwerten Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aufgrund seines Alters von 59 Jahren, der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für den zum damaligen Zeitpunkt nach wie vor arbeitslosen Kläger, sowie der Tatsache, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den vom Kläger geforderten Verjährungsverzicht zu unterzeichnen, sie sich jedoch nicht um eine Lösung des Konflikts bemüht habe, erweise sich eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen, d.h. von Fr. 24'786.60, als angemessen (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.2 f.).