stunden und der Anwendung des LMV. Auch das Vorbringen des Klägers, anlässlich des Kündigungsgesprächs im November 2019 sei das klägerische Anwaltsschreiben zur Sprache gekommen und eine weitere Zusammenarbeit aufgrund dessen nicht gewünscht gewesen, erscheine glaubhaft. Die Vorinstanz qualifizierte die Kündigung daher als Vereitelungskündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. c OR (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Der Kläger habe die Einsprache- und die Klagefrist gemäss Art. 336b Abs. 1 und 2 OR eingehalten und somit Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art.