3. 3.1. Die Vorinstanz hat dem Kläger eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in Höhe von Fr. 24'786.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 zugesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, im Kündigungsschreiben vom 28. November 2019 seien als Kündigungsgründe die - 14 -