Klage S. 11 f.) ergibt sich abzüglich der Jahrestotalstunden von jeweils 2112 Stunden ohne Weiteres ein Überstundenguthaben von insgesamt 824 Stunden. Die von der Vorinstanz anhand dieser Überstundenanzahl berechnete Entschädigung von netto Fr. 26'035.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juli 2020 (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3 f.) wird sodann nicht beanstandet. Die Berufung der Beklagten ist somit in diesem Punkt abzuweisen und die Beklagte hat dem Kläger eine Überstundenentschädigung von netto Fr. 26'035.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2020 zu bezahlen.