2.6. Die Vorinstanz ist somit richtigerweise von einer jährlichen Arbeitszeit des Klägers von 2112 Stunden gemäss allgemeinverbindlich erklärtem Art. 24 Abs. 2 LMV ausgegangen. Soweit die Beklagte mit Berufung geltend macht, der Kläger habe in den Jahren 2015 bis 2019 ununterbrochen negative Stundensaldi aufgewiesen (Berufung S. 22 ff.), bezieht sie sich auf die Angaben in den Jahresarbeitszeitkalendern der Jahre 2015 bis 2019 (KB 26 - 30), in denen fälschlicherweise eine höhere jährliche Arbeitszeit angegeben war.