Rechtsverhältnis zwischen Unfallversicherung und Arbeitgeberin betreffen und für das Gericht nicht bindend sind (BGE 139 III 165 E. 4.3.1). Mangels rechtsgenüglicher Bestreitung gilt deshalb als unbestritten, dass die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2019 überwiegend in Bereichen des Bauhauptgewerbes tätig gewesen ist. Ihr Gepräge liegt demnach gemäss Art. 2 Abs. 3 AVE LMV im Bauhauptgewerbe, womit die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV auf den Betrieb der Beklagten anwendbar sind.