Dazu hätte die Beklagte darlegen müssen, welchen Anteil der Transportleistungen sie im Zusammenhang mit ihren Aushub- und Abbrucharbeiten und allenfalls ihrer Deponietätigkeit erbracht hat, zumal der Beklagten die Bedeutung dieser Abgrenzung zu Transportleistungen, die nicht im Rahmen von Leistungen der Baubranche erbracht werden, anhand des sie betreffenden Urteils des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 bekannt sein musste. Indem sie lediglich den Anteil des Betriebsteils «Transporte» als Ganzes im Jahr 2019 angegeben hat, hat die Beklagte die Behauptung der überwiegenden Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nicht hinreichend begründet bestritten, denn