Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes in den Jahren 2015 bis 2019 zu den übrigen Tätigkeiten standen. Dazu hätte die Beklagte darlegen müssen, welchen Anteil der Transportleistungen sie im Zusammenhang mit ihren Aushub- und Abbrucharbeiten und allenfalls ihrer Deponietätigkeit erbracht hat, zumal der Beklagten die Bedeutung dieser Abgrenzung zu Transportleistungen, die nicht im Rahmen von Leistungen der Baubranche erbracht werden, anhand des sie betreffenden Urteils des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 bekannt sein musste.