2.5.5. Wie in E. 2.3.2 ausgeführt, sind die Aushub- und Abbruchtätigkeiten bzw. der Betriebsteil «Tiefbau, Erdarbeiten, Rückbau» während des gesamten relevanten Zeitraums und die Deponietätigkeit der Beklagten bis zum 31. Mai 2017 dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen. Zudem gehören auch die Transporte, die im Zusammenhang mit den Aushub- und Abbruchtätigkeiten der Beklagten erbracht werden, als integrierende Bestandteile der Aushub- und Abbruchleistungen zum Bauhauptgewerbe (E. 2.4.6).