Ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten kann verlangt werden bei Sachverhalten, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden. Es bedarf eines Informationsgefälles zwischen den Parteien in dem Sinne, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 148 III 11; W ALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 192 zu Art. 8 ZGB).