Nach aussen würden nur die Betriebsteile «Transport», «Entsorgung & Recycling», «Deponien» und «Tiefbau, Erdarbeiten und Rückbau» in Erscheinung treten. Einzig der selbständige Betriebsteil «Tiefbau, Erdarbeiten und Rückbau» sei dabei dem LMV unterstellt. Das Gepräge liege mit 44.68 % am stärksten im Bereich Transporte, wohingegen Tiefbau, Erdarbeiten, Rückbau lediglich 12.53 % ausmachen würden. Das stärkste Gepräge im Bereich Transport ergebe sich auch aus der Einreihung bei der SUVA gemäss KAB 3 (Klageantwort S. 7 f.). Die Beklagte hat zudem ausgeführt, die Betriebsteile seien überwiegend direkt für Dritte und nicht bloss hilfsweise für das eigene Unternehmen tätig (Klageantwort S. 13).