2.5.3.2. Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren die Tätigkeitsbereiche der Beklagten bezeichnet (Klage S. 4, 6) und ausgeführt, im Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 sei festgehalten worden, dass 40 % der Lohnsumme der Beklagten im Transportbereich auf Transporte für Dritte anfielen und die Transporte für den Eigenbedarf ausschliesslich als Bestandsteil des Dienstleistungsangebots anfalle, das zum betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV gehöre, namentlich der Aushub- und Abbrucharbeiten, des Betriebs eines Kieswerks, einer Deponie und einer Recyclinganlage. Dies habe sich von 2015 bis Ende 2020 nicht geändert und die Beklagte sei überwiegend in typischen