2.5.3. 2.5.3.1. Es trifft zwar zu, dass die Kiesgewinnungs- und Recyclingtätigkeiten der Beklagten keine Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes darstellen und ihre Deponietätigkeit nur bis zum 31. Mai 2017 vom Geltungsbereich der AVE LMV erfasst worden ist (siehe E. 2.3.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist allerdings dennoch von einem bauhauptgewerblichen Gepräge der Beklagten auszugehen: - 11 -