2.5.2. Im Hinblick auf die Geprägebestimmung des Betriebs bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, einzig der Betriebsteil «Bau» liege im bauhauptgewerblichen Bereich und die in diesem Betriebsteil geleisteten Arbeitsstunden sowie die auf diesen Betriebsteil entfallenden Stellenprozente würden lediglich je ca. 12 % des gesamten Betriebs ausmachen, weshalb das Gepräge nicht im bauhauptgewerblichen Bereich liege (Berufung S. 10 ff.). Zur weiteren Verdeutlichung und Bestätigung der Geprägebestimmung sei zudem auf die Einreihungsverfügung der SUVA des Jahres 2019 (Klageantwortbeilage [KAB] 3) abzustellen (Berufung S. 17 f.).