Nur Transportleistungen, die nicht im Rahmen von Leistungen der Baubranche erbracht werden, könnten in einen selbständigen Betriebsteil gegliedert werden, der nicht dem LMV unterstellt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 6.2). Die Beklagte behauptet jedoch keine solche organisatorische Einheit, sondern beruft sich einzig auf die Nichtunterstellung des Betriebsteils «Transporte» als Ganzes, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Betriebsteil «Transporte» stellt demnach keinen selbständigen, branchenfremden Betriebsteil dar, der nicht dem LMV unterstellt ist, und bei der Beklagten handelt es sich um einen unechten Mischbetrieb.