fallen, bildete. Da der Betriebsteil «Transporte» somit Leistungen ausgeführt hat, die dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen sind, fällt eine Ausnahme des Betriebsteils «Transporte» als selbständiger Betriebsteil von der Unterstellung unter den LMV ausser Betracht. Nur Transportleistungen, die nicht im Rahmen von Leistungen der Baubranche erbracht werden, könnten in einen selbständigen Betriebsteil gegliedert werden, der nicht dem LMV unterstellt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 6.2).