2.4.6. Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, er und seine Arbeitskollegen hätten über seine gesamte Anstellungszeit hinweg unter anderem Material abtransportiert, das durch Mitarbeiter der Beklagten auf Baustellen ausgehoben worden sei. Zudem habe er Material abgeführt, das mit den Abbruch- und Rückbautätigkeiten der Beklagten zusammenhing (Klage S. 5). Dies wurde durch die Beklagte nicht bestritten.