Dass bei Mischbetrieben die Transportleistungen nach wie vor als integrierender Bestandteil der entsprechenden Grundleistungen gelten, ist auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2020 vom 8. März 2021 ersichtlich, in dem ausgeführt wurde, der Bereich «Kies- und Betonwerk» eines Betriebs samt den Transporten in diesem Zusammenhang, falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR. Umstritten sei einzig, ob der Bereich «Aushub und Transporte» resp. synonym «Erd- und Rückbau» als selbständiger Betriebsteil zu qualifizieren sei (E. 2.2).