Dabei erläuterte es zusammengefasst seine Erwägungen im Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 und stellte in der Folge einzig fest, dem Urteil lasse sich nicht (klar) entnehmen, ob auch ein reines Transportunternehmen, das selber keine «Misch-Leistung» bestehend aus Grundresp. Bauleistung und entsprechender Transportleistung anbiete, sondern ausschliesslich Transporte von Baumaterialien wie Aushub- oder Abbruchmaterial, Kies, Deponie- und Recyclinggut ausführe, dem allgemeinverbindlichen Geltungsbereich des LMV unterstehe (E. 4.2) und verneinte in der Folge die Unterstellung eines reinen Transportunternehmens unter