An dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht mit BGE 142 III 758 fest. Dabei erläuterte es zusammengefasst seine Erwägungen im Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 und stellte in der Folge einzig fest, dem Urteil lasse sich nicht (klar) entnehmen, ob auch ein reines Transportunternehmen, das selber keine «Misch-Leistung» bestehend aus Grundresp.