Beklagten als selbständigen Betriebsteil von der Unterstellung unter den LMV auszunehmen. Es könne sich einzig fragen, ob die Transportleistungen, die nicht im Rahmen von Leistungen der Baubranche erbracht würden, wie Überlandtransporte, Kehricht-, Grüngut- oder Altglasabfuhr im Rahmen von selbständigen Betriebsteilen erbracht würden (E. 6.2).