gungsguts) den Abnehmern von Bauleistungen als einheitliche Leistungen angeboten würden, wenn auch die Transportleistungen von Fall zu Fall an selbständige Unterakkordanten weitervergeben würden. Die Transportleistungen würden damit Bestandteil des Angebots auf den entsprechenden Märkten bilden (E. 5.2). Die Frage nach einer Durchbrechung des Grundsatzes der Tarifeinheit und damit nach einer Ausnahme von selbständigen Betriebsteilen von der Unterstellung unter einen GAV stelle sich von vornherein nur für solche Betriebsteile, die mit Leistungen am Markt auftreten würden, die anderen Branchen zuzuordnen seien bzw. nicht konkurrierend auf demselben Markt angeboten würden (E. 6.1). Weil