2.4.5. Das Bundesgericht hat im Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009, welches die Beklagte betraf (Klagebeilage [KB] 14), festgehalten, dass der Zu- und Abtransport des gewonnenen oder zu entsorgenden Materials notwendigerweise und als integrierender Bestandteil zu der damals durch die Beklagte auf dem Markt angebotenen Leistung in den Tätigkeitsbereichen Aushub, Abbruch, Kieslieferung, Deponie/Recycling gehöre. Es sei notorisch, dass die Grundleistungen und die Transportleistungen in den fraglichen Bereichen (Aushub und Wegtransport des Aushubmaterials, Kiesabbau und Kieslieferung, Entsorgung und Abtransport des Entsor-