2.4.4. Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf die Qualifikation des Betriebsteils «Transporte» als selbständigen Betriebsteil sowie dessen Nichtunterstellung unter den LMV auf die Entscheide der Geschäftsstelle der Stiftung FAR sowie der paritätischen Kommission Bau Aargau stützt und diese als bindend erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob ein Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen GAV fällt, entscheidet allein der Richter, nicht die paritätische Kommission (Urteile des Bundesgerichts 4A_597/2017 vom 23. April 2017 E. 2.2 f., 4A_351/2014 vom 9. September 2014 E. 5.2).