2.4.2. Die Vorinstanz erwog, bei der Unternehmung der Beklagten handle es sich um einen unechten Mischbetrieb, wie dies bereits mit Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 festgehalten worden sei. Die Transportleistungen seien als integrierender Bestandteil der Grundleistung (Aushub, Abbruch etc.) zu betrachten, die dem LMV unterstehen und von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst würden. Es bestehe daher keine ausreichende Selbständigkeit des Bereichs «Transport» (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.3.1 f. und 3.2.2.4).