Abbruch- oder andere nicht industriell hergestellte Baumaterialien, weshalb ihre Recyclingtätigkeit während des relevanten Zeitraums von 2015 bis 2019 nicht und ihre Deponietätigkeit nur bis zum 31. Mai 2017 unter den betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV gefallen sind. Somit hat die Beklagte mit ihrem Betriebsteil «Bau» bzw. «Tiefbau, Erdarbeiten, Rückbau» sowie bis zum 31. Mai 2017 mit ihrer Deponietätigkeit bauhauptgewerbliche Tätigkeiten im Sinne der AVE LMV ausgeführt.