Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b AVE LMV in der Fassung vom 1. Februar 2013 sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle vom Geltungsbereich ausgenommen und in der Fassung vom 1. Juni 2017 und vom 1. Mai 2019 sind nur noch diejenigen Betriebe umfasst, die sich der Lagerung und dem Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien widmen, wobei stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 VVEA ausgenommen sind.