Diese Rüge erweist sich teilweise als begründet. Die Betriebe der Sandund Kiesgewinnung sind im Gegensatz zum früheren Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 lit. b AVE LMV (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 10. November 1998, BBl 1998 I 727) nicht mehr vom betrieblichen Geltungsbereich der AVE LMV umfasst. Zudem sind auch nicht mehr sämtliche Deponie- und Recyclingbetriebe unterstellt. Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit.