2.3.3. Bei den Aushub- und Rückbau- bzw. Abbruchtätigkeiten der Beklagten handelt es sich zweifellos um Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b AVE LMV. Die Beklagte bestreitet sodann nicht, dass ihr Betriebsteil «Bau» bzw. «Tiefbau, Erdarbeiten, Rückbau» dem LMV unterstellt ist (Berufung S. 13, Klageantwort S. 8). Die Vorinstanz hat jedoch zudem ausgeführt, der Betrieb eines Kieswerks (Kieslieferungen), einer Deponie und einer Recyclinganlage würden ebenfalls unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV bzw. der AVE LMV fallen -6-