Die Beklagte sei gemäss ihrem Internetauftritt in den Bereichen Rückbau, Umgebungsgestaltung, Wandkies, Recyclingmaterial, Aushubmaterial, Erdarbeiten, Mulden und Containerservice sowie Transporte tätig (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.1). Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, die Beklagte betreibe unter anderem ein Kieswerk (Kieslieferungen), eine Deponie und eine Recyclinganlage (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.3.2). Diese Feststellungen sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben.